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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 116/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten P. und B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsbedenklichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verurteilung wegen versuchten Mordes abgelehnt hat, sind die Angeklagten nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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