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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 116/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht die Zeugen J. und S. nicht vernommen hat, drängte zur vermissten Beweiserhebung jedenfalls nichts.
Ende der Entscheidung
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