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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 116/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 | |
StGB § 21 | |
StGB § 250 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 3 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auf die am 4. Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Tatgericht ist unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Im übrigen reicht der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des hier aufgrund der Verwendung eines Messers bei der Tat anwendbaren § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe und ist damit auch nicht milder als der von der Strafkammer angewandte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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