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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 117/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die genaue Rechtsgrundlage für den angeordneten Verfall nicht angegeben. Außerdem hat es den geschätzten Gewinn und nicht den Verkaufspreis (Bruttoerlös) für verfallen erklärt. Beides ist rechtsfehlerhaft (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 7). Diese Rechtsfehler beschweren jedoch den Angeklagten nicht. Der Senat kann den getroffenen Feststellungen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Angeklagten aus dem Rauschgiftgeschäft mindestens die für verfallen erklärten 5.000 DM zugeflossen sind.
Ende der Entscheidung
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