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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: 3 StR 117/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen strafbarer Werbung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem der Senat durch Urteil vom 15. August 2002 gegen den Angeklagten einen Schuldspruch gefällt hatte, war dieser mit den ihn tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden. Für eine neuerliche Feststellung des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts und für die erneut vorgenommene rechtliche Würdigung, wie sie das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung getroffen hatte (UA S. 5 Mitte bis S. 38 Mitte), war daher kein Raum. Der Angeklagte ist indes durch diese überflüssige erneute Feststellung, die zu keiner Abweichung geführt hat, nicht beschwert. Der Senat weist darauf hin, daß der Tatrichter bei feststehendem Schuldspruch und Zurückverweisung zu neuerlicher Entscheidung allein über den Strafausspruch nur noch die diesen betreffenden Feststellungen (insbesondere zur Person des Angeklagten) zu treffen hat und im übrigen entweder auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch mit den ihn tragenden Feststellungen Bezug nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227) oder aber beides auch einrücken darf, was sich insbesondere bei einem kürzeren Sachverhalt empfiehlt.
Ende der Entscheidung
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