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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 118/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StGB § 53 | |
StGB § 54 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten als (Mit)Täter der Urkundenfälschungen angesehen hat.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14).
Der Tatrichter war sich der Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bewußt. Die hierzu angestellten Erwägungen sind zwar kurz, stellen aber noch ausreichend erkennbar darauf ab, daß der Angeklagte, der die Urkunden nicht selbst verfälschte, durch deren Entgegennahme von den Interessenten, die Weitergabe an den Fälscher, die Rückgabe nach erfolgter Verfälschung und die Einziehung des Fälscherlohnes unter Entnahme des eigenen Anteils maßgeblich an der Tatbegehung mitgewirkt hatte.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere mußte sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt eines bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung etwa zu gewährenden Härteausgleichs nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, daß die Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15. März 1999 vollständig erledigt waren und nicht mehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden konnten.
Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, auf die bei gemeinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so daß Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, daß eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 jeweils m. w. N.). Ein Härteausgleich kommt indes nur dann in Betracht, wenn in der Erledigung der früheren Strafe tatsächlich eine Härte für den Angeklagten zu sehen ist. Für ihn ist kein Raum, wenn der Angeklagte durch die Erledigung der an sich gesamtstrafenfähigen Strafe nicht benachteiligt wird. So liegt es im Ergebnis auch hier:
Aus der nachträglichen Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15. März 1999 folgt, daß alle Taten, die den dabei einbezogenen Einzelstrafen aus drei Urteilen zugrundelagen, vor dem ersten dieser Urteile, dem des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996, begangen worden sind. Vor dem 12. August 1996 liegt auch eine der 17 hier abgeurteilten Taten des Angeklagten: eine Urkundenfälschung, für die das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten verhängt hat.
Wäre die Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe aus dem Beschluß vom 15. März 1999 noch nicht erledigt gewesen, so hätte das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996 eine Zäsurwirkung entfaltet mit der Folge, daß aus den dem Gesamtstrafenbeschluß vom 15. März 1999 zugrundeliegenden Einzelstrafen und dieser Einzelstrafe von sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, während aus den Einzelstrafen für die weiteren 16 Taten eine zweite Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre.
Danach ist ein auszugleichender Nachteil in der Erledigung der Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15. März 1999 nicht zu erblicken.
Es ist ausgeschlossen, daß die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (aus Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, fünfmal einem Jahr und zwei Monaten, zehnmal sechs Monaten und einmal drei Monaten) geringer ausgefallen wäre, wenn die eine Einzelstrafe von sechs Monaten zu ihrer Bildung nicht hätte herangezogen werden können. Es liegt andererseits nahe, daß die andere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, von zweimal jeweils wenigen Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen) bei Hinzutreten der Einzelstrafe von sechs Monaten höher ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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