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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 3 StR 118/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, die den Schuldspruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß der Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet. Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).
Ende der Entscheidung
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