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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 118/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge ist unbegründet. Die als wahr unterstellten Behauptungen über die Angaben des Zeugen Y. gegenüber der Polizeibeamtin H. widersprechen weder den Urteilsfeststellungen noch der Beweiswürdigung. Die Kammer ist davon ausgegangen, daß der Zeuge Kontakt zu dem Heroinhändler "S. " hatte (UA S. 25).
Ende der Entscheidung
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