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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 118/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 44 Satz 1
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 118/07

vom 3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. November 2006 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

1. Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Der Verzicht war wirksam. Was der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Anschluss an die Verkündung des äußerst milden Urteils eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" erteilt. Ein nach einer solchen Belehrung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (BGHSt 50, 40, 61).

Mängel der Rechtsmittelbelehrung werden von der Revision nicht behauptet.

Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Soweit der Angeklagte vorträgt, er "fühle sich getäuscht", da er davon ausgegangen sei, in die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den gemeinschaftlichen bewaffneten Überfall auf einen Supermarkt sei auch die frühere, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren "einbezogen", ist nichts dafür dargetan, dass er vom Gericht in diesem Sinne in die Irre geführt worden wäre.

2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.

3. Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Gewährung eines Strafaufschubs ist der Senat nicht zuständig.

Ende der Entscheidung

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