Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 118/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 44 Satz 1 | |
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. November 2006 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Der Verzicht war wirksam. Was der Angeklagte durch seinen neuen Verteidiger dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat im Anschluss an die Verkündung des äußerst milden Urteils eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" erteilt. Ein nach einer solchen Belehrung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (BGHSt 50, 40, 61).
Mängel der Rechtsmittelbelehrung werden von der Revision nicht behauptet.
Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Soweit der Angeklagte vorträgt, er "fühle sich getäuscht", da er davon ausgegangen sei, in die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den gemeinschaftlichen bewaffneten Überfall auf einen Supermarkt sei auch die frühere, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren "einbezogen", ist nichts dafür dargetan, dass er vom Gericht in diesem Sinne in die Irre geführt worden wäre.
2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.
3. Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Gewährung eines Strafaufschubs ist der Senat nicht zuständig.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.