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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 119/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 119/02

vom

7. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 2001 wird

a) das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr. 45 der Anklage vom 12. Juli 2001 vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges in 73 Fällen schuldig ist.

1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat nur einen geringen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat einen Fehler nur insoweit erkennen lassen, als in den Feststellungen lediglich 73 Taten des bandenmäßigen, gewerbsmäßigen Betruges aufgeführt sind. Die Strafkammer hat - offenbar versehentlich - versäumt, Feststellungen zu dem Vorgang zum Nachteil der Firma O. GmbH & Co. zu treffen (vgl. Anklageschrift vom 12. Juli 2001, Gerichtsakte Bd. IX S. 1764, Fall Nr. 45). Soweit das Landgericht durch die Beschlüsse vom 30. November 2001 die Strafverfolgung auf 74 Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beschränkt hat, war diese Tat davon nicht erfasst (vgl. Gerichtsakte Bd. IX, S. 1890f.)."

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren hinsichtlich der angeklagten Tat Nr. 45 einzustellen und der Schuldspruch zu berichtigen.

Die Tat Nr. 45 der Anklage wäre im übrigen nicht übersehen worden, wenn das Landgericht, wie es einer ordnungsgemäßen Urteilsbegründung entsprochen hätte, auf den ersten Blick erkennbar die Einzelstrafen jeder einzelnen Tat zugeordnet und nicht lediglich - nach Schadenshöhe gestaffelt - zahlenmäßig zusammengefaßt hätte. Jedoch unterliegt der Strafausspruch nicht der Aufhebung, weil den abgeurteilten Taten noch mit hinreichender Sicherheit jeweils konkrete Einzelstrafen zugeordnet werden können und der Senat angesichts der außerordentlich milden Gesamtstrafe ausschließen kann, daß diese bei dem um eine Tat geringeren Schuldspruch milder ausgefallen wäre als geschehen.

Ende der Entscheidung

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