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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 119/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 405 Satz 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 472 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. September 2002 im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus einem weiteren Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen und eine monatliche Rente in Höhe von 100 € bis an dessen Lebensende zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche nach Verkündung des Urteils entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der von ihm begangenen Körperverletzung zu erstatten, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Nach den Urteilsfeststellungen schüttelte der Angeklagte seinen zwei Monate alten Sohn so heftig, daß der Kopf mehrfach mit Wucht nach vorne gegen die Brust und nach hinten gegen die Schultern schlug. Durch dieses Schütteln wurde das Gehirn irreversibel in schwerster Weise geschädigt, so daß nur noch die Vitalfunktionen des Kindes aufrechterhalten werden.
Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist gemäß § 405 Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antrag zur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten (BGH, Beschl. vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 405 Rdn. 4). So liegt es hier:
Die zivilrechtlichen Probleme des Falles erfordern die besondere Sachkunde des Zivilrichters. Wegen der schwersten Hirnschädigungen, die beim Adhäsionskläger zum Erlöschen der geistigen Fähigkeiten und weitgehend zum Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit geführt haben, ist die Bemessung des Schmerzensgeldes, insbesondere die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Kapital- und Rentenbetrag, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Hinzu kommt, daß sich der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Vater richtet, der den Adhäsionskläger bei der Ausübung der elterlichen Sorge verletzte.
Mangels Eignung des Adhäsionsantrags zur Erledigung im Strafverfahren müssen die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und das Feststellungsurteil aufgehoben und von einer Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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