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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 119/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 265 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 119/06

vom 23. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt.

Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Kurier eingesetzt worden ist". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Ende der Entscheidung

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