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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 119/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen
zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl u. a.
zu 2.: Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen des Angeklagten H. , mit denen er die Ablehnung seiner "bedingten Beweisanträge" vom 11. August 2006 beanstandet, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil diese Anträge unzulässig waren (vgl. BGHSt 40, 287).
Ende der Entscheidung
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