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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 3 StR 12/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Kleve vom 19. November 2004 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Oktober 2004 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe:
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung fristgerecht Revision ein. Noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nahm der Verteidiger diese "auch namens und in Vollmacht des Mandanten" mit Schriftsatz vom 2. November 2004 zurück. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 19. November 2004 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 25. November 2004, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"1. Der Antrag wurde fristgerecht gesttellt und ist auch im Übrigen zulässig.
Dem Begehren des Angeklagten fehlt nicht die erforderliche Beschwer (vgl. RGSt 55, 213, 214; OLG Zweibrücken VRS 63, 57; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, vor § 296 RdNr. 65, § 346 RdNr. 31; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 346 RdNr. 10). Eine Beschwer liegt bereits darin, dass der Verwerfungsbeschluss Zweifel daran aufkommen lässt, wann das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Schließlich beschwert den Angeklagten auch, dass er infolge des Verwerfungsbeschlusses höhere Kosten zu tragen hat, als ihm bei einer Verfahrenserledigung aufgrund wirksamer Rechtsmittelrücknahme hätten auferlegt werden dürfen.
...
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Revision des Angeklagten wurde am 2. November 2004 durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 2. November 2004 wirksam zurückgenommen.
Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt.
Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (BGH NStZ-RR 2003, 241; NStZ 2001, 104 m.w.N.), so dass sie auch mündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH aaO).
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 25. November 2004 im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen ihn der Angeklagte am 19. Oktober 2004 im Rahmen eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Dem entsprechend nahm er mit Schriftsatz vom 2. November 2004 'auch namens und in Vollmacht des Mandanten' die Revision zurück. Diese Angaben des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs ein schlüssiges Bild."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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