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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 120/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 266 Abs. 1 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 265 Abs. 1 | |
StGB § 266 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2001 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf den Vorwurf der Untreue beschränkt und
b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachrüge in erster Linie die Verurteilung wegen Betrugs. Sie führt in den abgeurteilten 38 Fällen zu einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue und einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Dem steht der Beschränkungsbeschluß des Landgerichts (Anlage I zum Protokoll vom 6. April 2000) nicht entgegen, da er ersichtlich nur der Kennzeichnung der abgeurteilten Fälle, nicht aber die Abschichtung einzelner Aspekte innerhalb dieser Fälle zum Ausdruck bringen wollte. Die Annahme des Tatbestandes des Betrugs in diesen Fällen begegnet rechtlichen Bedenken, da das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Bereicherungsabsicht den Urteilsgründen auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang entnommen werden kann. Insbesondere bleibt unklar, ob die Strafkammer lediglich von einem auf die Erlangung der Beurkundungsgebühren gerichteten eigennützigen Betrug oder einem fremdnützigen Betrug hinsichtlich der übrigen von den Erwerbern gezahlten Gelder zugunsten der Mitbeteiligten H. und P. ausgegangen ist. Bei der erstgenannten Möglichkeit hätte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte bereits aufgrund der Beurkundung des Angebots einen Gebührenanspruch gegen die I. OHG hatte und deshalb an sich der Täuschung der Erwerber gar nicht bedurfte, um an diesen Vermögensvorteil zu gelangen. Ein fremdnütziger Betrug, bei dem der Angeklagte ein mittäterschaftliches Interesse hatte, die Beteiligten H. und P. um die von den Erwerbern gezahlten Gelder zu bereichern, liegt eher fern, hätte aber jedenfalls ausreichend belegt und begründet werden müssen.
Das insoweit rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, weil er seine Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag vorsätzlich verletzte, indem er die Gelder der Erwerber bereits vor Eintritt der Auszahlungsbedingungen aus dem Treuhandvertrag an die I. OHG weiterleitete und die Erwerber dadurch schädigte. Dies hat das Landgericht auch selbst so gewertet, wie die Urteilsausführungen UA S. 28, 35, 36 belegen. Der Senat hat daher den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abgeändert und das Verfahren unter Ausscheidung des Vorwurfs des Betrugs nach § 154 a Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Da der Schwerpunkt des strafrechtlichen Verhaltens des Angeklagten ohnehin auf dem Gebiet der Untreue zum Nachteil der Erwerber liegt, erschien es unwirtschaftlich, das Verfahren zur weiteren tatrichterlichen Klärung des Vorliegens eines tateinheitlich begangenen Betrugs zurückzuverweisen. Der Senat sieht dabei davon ab, entsprechend der geänderten rechtlichen Beurteilung auch das Konkurrenzverhältnis der Fälle zu ändern, denen an einem Tag in einem Akt beurkundete Angebote zugrundeliegen, da der Angeklagte durch die Annahme nur einer Tat insoweit nicht beschwert wird.
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da zum einen bereits die Anklage von Untreue ausgegangen und im übrigen die Verteidigung am 16. August 2001 auf die mögliche Änderung hingewiesen worden war. Der Strafausspruch wird durch die Änderung nicht berührt, da beide Strafvorschriften den gleichen Strafrahmen haben und der Schuldumfang durch die geänderte rechtliche Bewertung nur unwesentlich berührt wird. Angesichts der ohnehin milden Strafen kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB zu niedrigeren Strafen gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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