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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 120/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 120/01

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen, als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, der als Einzelstrafen Geldstrafen ab 70 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten zugrunde gelegt worden waren.

Die lediglich gegen die Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet. Es liegt fern, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, bei der die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt worden ist, von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.



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