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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 3 StR 124/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 | |
StGB § 239 a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.;
hier: Revisionen der Angeklagten P. und S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2006, auch soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes jeweils zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der beiden Beschwerdeführer führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; sie war gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten K. zu erstrecken.
1. Nach den Feststellungen planten die drei Angeklagten, ihr späteres Opfer Mike H. zu entführen, als Geisel zu nehmen und von ihm Geld zu erpressen. In Umsetzung dieses Plans brachten die Angeklagten P. und S. den Geschädigten in ihre Gewalt, fuhren ihn zum Haus des Mitangeklagten K. , nahmen dort einen Koffer im Wert von 11.000 € und 2.000 € Bargeld an sich und forderten für seine Freilassung sechs Millionen Euro. Mike H. erklärte, er könne kurzfristig 300.000 € aufbringen; später könnten sie dann mehr erhalten. Nach acht Stunden ließen die Angeklagten ihr Opfer frei mit der Drohung, ihm und seiner Familie etwas anzutun, falls es nicht zu der versprochenen kurzfristigen Geldübergabe käme. Bei der polizeilich überwachten, acht Tage später erfolgten Geldübergabe wurden die Angeklagten festgenommen.
2. Diese Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a StGB nicht. Das Tatgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten sich des Tatopfers bemächtigt und es an einen anderen Ort verbracht, es also entführt haben. Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass sie dabei zugleich in der Absicht gehandelt haben, die so geschaffene Lage zu einer (schweren räuberischen) Erpressung auszunutzen.
Zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will; denn der Zweck der Regelung des § 239 a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1996, 2171 m. w. N.; BGHSt 40, 350, 355 zu § 239 b StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Sie ergeben nicht, dass es den Angeklagten darauf ankam, Drohungen und Gewalt dazu zu benutzen, dem Opfer die verlangten Geldleistungen bereits während der Entführung abzupressen. Obgleich die Angeklagten "umfassend geständig" waren, enthalten die Urteilsfeststellungen keine näheren Ausführungen dazu, in welcher Weise die beabsichtigte Erpressung nach dem Tatplan durchgeführt, insbesondere ob diese während der Dauer der Zwangslage realisiert werden sollte. Nach dem tatsächlichen Geschehensablauf haben die Angeklagten das Opfer mit Drohungen gegen sein Leben und das seiner Familie mit der Forderung entlassen, das Lösegeld später zu zahlen. Dies allein ergibt den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 239 a StGB erforderlichen engen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Entführung und Zahlung nicht (BGH NJW 1996, 2171).
3. Ob ein erpresserischer Menschenraub im Hinblick auf die Wegnahme des Koffers und des Bargeldes des Opfers gegeben ist, hat die Strafkammer nicht geprüft. Den Feststellungen ist folglich auch nicht zu entnehmen, ob der Tatplan von vornherein vorsah, die Entführung auch zur Wegnahme der mitgeführten Wertgegenstände des Geschädigten vorzunehmen oder ob jedenfalls nachträglich die Absicht bestanden hat, die durch die Entführung geschaffene Zwangslage zu dieser Wegnahme auszunutzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 239 a StGB bei Raub BGH NStZ 2003, 604). Dem Senat ist es daher - abgesehen von der Erforderlichkeit eines vorhergehenden Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1 StPO - verwehrt, den Schuldspruch selbst auf diesen Sachverhalt zu stützen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass auch dann, wenn sich die Voraussetzungen des § 239 a StGB nicht feststellen lassen, eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und mit Freiheitsberaubung in Betracht kommt, die ebenfalls eine dem erheblichen Gesamtunrecht der Tat gerecht werdende Strafe ermöglicht.
Ende der Entscheidung
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