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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 126/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Kuriertransportes durch die Angeklagte als täterschaftliches Handeltreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war die Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurierin gegen einen nicht näher bekannten Lohn eingesetzt.
Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es von Beihilfe zum Handeltreiben ausgegangen wäre. Er hat das festgestellte Verhalten der Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Angeklagte "nicht diejenige ist, die den Hauptnutzen aus der Tat gezogen hätte, sondern dass sie lediglich Kurierin für andere war". Damit hat es ihrer untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
Ende der Entscheidung
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