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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 127/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 4. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die Strafen wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gemildert hat, obwohl eine solche nicht vorliegt. Die Verfahrensverlängerung, die dadurch entsteht, daß das Tatopfer zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
Ende der Entscheidung
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