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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 127/07
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO § 265
BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 49 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 127/07

vom 18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. März 2007 ausgeführt:

"Die Revision deckt mit der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der Fälle Ziffer II.1 und 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat insoweit zu Recht den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen. Das Tatbestandsmerkmal des Mit-Sich-Führens nach dieser Vorschrift ist schon dann erfüllt, wenn die Schusswaffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mit-Sich-Führen 1, 5; Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 244 Rdn. 12 m.w.N. aus der Rspr.). Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 aus seiner Wohnung heraus an Kunden Marihuana, das diese vorher bestellt hatten. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln war damit bereits durch die Bestellung erfüllt, wurde mit dem Betreten der Wohnung durch die Kunden und damit auch der Wohnungsdiele, in welcher sich die Schusswaffen befanden, fortgeführt und erst mit dem Verlassen der Wohnung nach Erhalt der Ware beendet. Mithin war mit dem Einlassen in die Wohnung nach Sachlage ein gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und des Kunden in der Diele in weiterer Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens erforderlich.

Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall Ziffer II.3 haben. Nach den Feststellungen wurde das aus den Niederlanden eingeführte Rauschgift nicht in die Wohnung des Angeklagten, in welcher sich die Schusswaffen befanden, verbracht, sondern bereits zuvor von der Polizei in dem für den Transport benutzten Kraftfahrzeug beschlagnahmt. Dass der Angeklagte oder einer seiner Tatbeteiligten bei der Beschaffungsfahrt Schusswaffen bei sich geführt haben, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hat sich danach im Fall Ziffer II.3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, weshalb der Schuldspruch entsprechend abzuändern ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur eine, sondern zwei Schusswaffen griffbereit zur Verfügung hatte, weil hierdurch die potentielle Gefährlichkeit erhöht war und beide Waffen auch gleichzeitig hätten verwendet werden können.

Trotz der Schuldspruchänderung im Fall II.3 hat die hierfür verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand, weil sie angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Strafkammer hat auch in diesem Fall von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht. Trotz der polizeilichen Sicherstellung ist die im Vergleich zu den Fällen 1 und 2 deutlich gesteigerte Menge des eingeführten Rauschgifts sowie die insgesamt professionelle Tatbegehung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dass der Angeklagte in diesem Fall lediglich beabsichtigte, das Rauschgift teilweise wiederum aus der Wohnung, in welcher sich die Waffen befanden, heraus zu verkaufen, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd zu seinen Gunsten berücksichtigt."

Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend wird bemerkt, dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Erfüllung des Qualifika-tionsmerkmals "Mitsichführen einer Schusswaffe" beim Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreicht, dass der Angeklagte die eingeführten Betäubungsmittel später in seiner Wohnung unter Mitsichführen einer Schusswaffe "seinem Tatplan entsprechend" verkaufen wollte. Für die Annahme eines vollendeten Qualifikationstatbestandes ist es erforderlich, dass sowohl der Grundtatbestand wie auch das Qualifikationsmerkmal vollendet sind.



Ende der Entscheidung

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