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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 128/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge wäre jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Denn für die Würdigung der Tat als vollendete Einfuhr kommt es hier nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel auf deutsches Hoheitsgebiet gelangt war. Vielmehr wäre die Tatvollendung bereits mit dem Erreichen des deutschen Amtsplatzes zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1992, 338; Weber, BtMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43 ff.).
Ende der Entscheidung
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