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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 128/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 128/05

vom 26. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung von § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den Beschluß der Strafkammer vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. Die Revision teilt die in dem Beschluß in Bezug genommenen, schon vor der Anbringung des Ablehnungsgesuchs abgegebenen dienstlichen Erklärungen, mit denen die Strafkammer begründet, daß das Gesuch ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken erfolgt ist, (mit Ausnahme der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters) nicht mit. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage hat die Strafkammer zu Recht angenommen, daß durch die Ablehnung nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollten.

Ende der Entscheidung

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