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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 128/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 128/07

vom 15. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 39 Rdn. 6) ist der Angeklagte nicht beschwert.

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