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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 129/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG § 30 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 129/99

vom

23. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte 452,3 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75 %, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er widersetzte sich seiner Festnahme und versuchte, ein mitgeführtes Messer gegen den ihn ergreifenden Polizeibeamten einzusetzen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geht als Qualifikation den allgemeineren Tatbeständen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (vgl. Weber BtMG 1999 § 30 a Rdn. 144). In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eigenständige Bedeutung zu. Es liegt eine einzige Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144). Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte. Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die Strafe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG entnommen hat.

Ende der Entscheidung

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