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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 13/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 31 Nr. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Juli 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In allen Fällen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint. Es hat bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe sich bemüht, die Tatbeiträge des Mitangeklagten K. und seines Lieferanten "E. " aufzuklären. Die Anwendung des § 31 BtMG hat es jedoch mangels eines Aufklärungserfolges abgelehnt. Dabei hat es übersehen, dass das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe wesentlich zur Überführung des nur teilweise geständigen Mitangeklagten K. beigetragen hat. Damit hat der Angeklagte die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 83). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei einer rechtsfehlerfreien Prüfung § 31 BtMG angewendet und mildere Strafen verhängt hätte.
Die den Angeklagten betreffenden Strafzumessungserwägungen geben Anlass für folgenden Hinweis: Die Angabe eines fehlerhaften Strafrahmens (vgl. UA S. 49: Für § 29 Abs. 1 BtMG wird ein Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt anstatt Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) kann den Bestand des Strafausspruchs gefährden. Bei der Zumessung einer Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB sehr bedenklich, ein egoistisches Gewinnstreben oder die angestrebte Verbesserung der eigenen finanziellen Situation strafschärfend zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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