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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 3 StR 130/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Da das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen hatte, kommt es nicht darauf an, ob er - wie das Landgericht mit rechtlich nicht unbedenklichen Erwägungen meint - auch eine schutzlose Lage des Opfers gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Tat ausgenutzt hat.
Ende der Entscheidung
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