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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 131/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
Ende der Entscheidung
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