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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 131/08
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
JGG § 5 Abs. 3 | |
JGG § 105 Abs. 1 | |
StGB § 20 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. September 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Straf- und Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unter-bringung kann auch der Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 182; 2003, 186).
2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die mit Hilfe eines Sachverständigen zu erhebenden Anknüpfungstatsachen einem oder gegebenenfalls auch mehreren Eingangsmerkmalen im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen sind; eine derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel nicht offen bleiben (vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines solchen Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverständiger Beratung - das Gericht. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob dadurch die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen Erwägungen hierzu sind in den Urteilsgründen darzulegen.
Ende der Entscheidung
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