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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 132/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 54 Abs. 1
StGB § 54 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 132/02

vom

14. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Oktober 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II. 23 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unterschlagung im Fall C II. 23 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des Verfahrens im Fall C II. 23 der Urteilsgründe läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unterschlagung und die dafür verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten entfallen. Angesichts der verbleibenden 22 Einzelstrafen kann der Senat indes ausschließen, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Einzelstrafe auf eine niedrigere als die - ohnehin maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil gibt dem Senat jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen:

a) Die "großzügige" Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wird (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m. w. N.; BGH NStZ 2002, 31). Hierzu hat das Landgericht keine zureichenden Feststellungen getroffen. Psychodiagnostische Beweisanzeichen für Entzugserscheinungen oder Hinweise auf eine akute Intoxikation bei Begehung der Straftaten sind für die abgeurteilten Fälle nicht dargelegt (vgl. UA S. 167).

b) Selbst wenn die Anwendung des § 21 StGB in den Einzelfällen gerechtfertigt gewesen wäre, hätte die Strafkammer die Vorschrift des § 21 StGB "mit der dort vorgegebenen Strafmilderungsmöglichkeit" (UA S. 166) nicht erneut bei der Bildung der Gesamtstrafe anwenden dürfen. Die Milderungsmöglichkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB führt lediglich dazu, daß der Strafrahmen für die betreffende Einzelstrafe ermäßigt wird. Dagegen bleibt der Rahmen des § 54 Abs. 1 und 2 StGB für die Bildung der Gesamtstrafe unverändert. Lediglich bei der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Schuldumfanges aller Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270) wird auch der Umstand einer verminderten Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen.

c) Der durch die Besonderheiten des Falles nicht gebotene außerordentliche Umfang der Entscheidungsgründe von 168 Seiten gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe neben den für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, nur solche Feststellungen enthalten müssen, die zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig sind. Überflüssige Ausführungen zum Randgeschehen machen die Darstellung unübersichtlich und können die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften vorausgehenden Telefonüberwachungsmaßnahmen in allen Einzelheiten zu schildern und über mehrere Seiten den Inhalt der geführten Telefongespräche wörtlich wiederzugeben.

Ende der Entscheidung

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