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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 132/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 3 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zurückgewiesen (§ 24 Abs. 2 StPO).
Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem Angeklagten waren insgesamt elf Sexualdelikte zum Nachteil von drei jüngeren Schwestern seiner Ehefrau vorgeworfen worden. Am ersten Verhandlungstag erklärte er, er werde sich nicht zur Sache einlassen. Der Vorsitzende nahm dies zum Anlass für den Hinweis an den Angeklagten, aus Gründen der Fürsorge für ihn und die möglicherweise Geschädigten teile er gleichwohl mit, dass einem Geständnis - wenn der Angeklagte denn etwas zu gestehen habe - eine erheblich strafmildernde Wirkung beikomme und der Angeklagte in diesem Fall mit einer Freiheitsstrafe um die sechs Jahre rechnen könne; sollte sich das Gericht von der Richtigkeit der Anklagevorwürfe nach umfangreicher Beweisaufnahme überzeugen, müsse er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die auch im zweistelligen Bereich liegen könne oder nahe an diesen herankomme. Das damit verbundene Angebot des Vorsitzenden, die Sitzung zu einer Rücksprache mit dem Verteidiger zu unterbrechen, lehnte der Angeklagte ab und teilte mit, er bleibe bei seiner Entscheidung. Daraufhin begann die Strafkammer am nächsten Verhandlungstag mit der Vernehmung der Nebenklägerinnen. Als am dritten Verhandlungstag die sechzehnjährige Nebenklägerin Michaela S. bei ihrer Vernehmung zu weinen anfing, unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung für zehn Minuten und fragte den Angeklagten, wie lange er sich das noch anhören wolle; den Verteidiger bat er, doch vielleicht noch einmal mit dem Angeklagten zu reden. Zu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag erklärte dieser dienstlich, seine Äußerung habe sich nur auf seinen, zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstags gegebenen Hinweis bezogen.
Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Vorsitzende habe, als er sich in Anknüpfung an den ursprünglich erteilten Hinweis zur Strafmilderung eines Geständnisses erneut an den Angeklagten gewandt hatte, angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden umfangreichen weiteren Beweisaufnahme lediglich seiner Fürsorgepflicht Genüge getan.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Bemerkungen des Vorsitzenden der Strafkammer geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Zwar gibt die Verhandlungsführung eines Vorsitzenden nicht schon dann Anlass, dessen Befangenheit zu besorgen, wenn er dem Angeklagten in nachdrücklicher Form Vorhalte macht, auf das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist oder die Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervorhebt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208 m. w. N.). Indes gingen die Äußerungen des Vorsitzenden hier darüber hinaus.
Die Frage eines Vorsitzenden an einen die Tat bestreitenden oder schweigenden Angeklagten, wie lange er sich "das" (d. h. das sichtbare Leiden einer jugendlichen Belastungszeugin) "noch anhören" wolle, kann schon für sich - je nach den Umständen - auch bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck erwecken, dass der Vorsitzende ihn zu einem Geständnis drängen will, weil er von seiner Schuld überzeugt ist und der Zeugin weiteres Ungemach durch die Fortsetzung der Vernehmung ersparen will. Die Gefahr eines solchen Verständnisses seiner Frage kann der Vorsitzende zwar ausschließen, indem er diese unter den Vorbehalt etwa gegebener Schuld stellt ("Vielleicht sollten Sie sich, wenn Sie die Tat begangen haben, jetzt noch einmal überlegen, ob Sie der Zeugin dies nicht ersparen können." o. ä.). Einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt hat der Vorsitzende indes nicht angebracht.
Die Umstände, unter denen die beanstandete Frage des Vorsitzenden hier gestellt worden ist, sind eher dazu angetan, die Besorgnis der Befangenheit zu verstärken als sie auszuräumen: Der Vorsitzende hatte dem Angeklagten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung verdeutlicht, dass sich ein Ge-ständnis auf die Bestrafung günstig auswirken würde, und dabei sogar eine in dieser Höhe nicht mehr vertretbare Milderung der Strafe angeboten. Gleichwohl hatte der Angeklagte ohne Zögern an seiner Entscheidung für das Schweigen festgehalten. Wenn in einer solchen Situation der Vorsitzende - nur zwei Verhandlungstage später, vor abgeschlossener Befragung der Zeugin und ohne dass der Angeklagte oder sein Verteidiger durch ihr Verhalten dazu Anlass geben - erneut auf ein Geständnis drängt, kann auch ein verständiger Angeklagter Zweifel daran haben, dass der Vorsitzende noch mit der gebotenen Unvoreingenommenheit an die Sache herangeht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beweisaufnahme noch am Anfang steht und erdrückendes objektives Beweismaterial nicht vorliegt.
Unter den gegebenen Umständen - zumal unter Berücksichtigung der Tage zuvor ausdrücklich bekräftigten Absicht des Angeklagten, schweigen zu wollen - kam in der beanstandeten Frage auch keine konkludente Bezugnahme auf die eingangs der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise und den darin ausdrücklich geäußerten Vorbehalt etwa gegebener Schuld zum Ausdruck. Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ändert hier daran nichts.
Ende der Entscheidung
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