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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 132/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand haben, soweit das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte indessen - neben dem Verbrechen der Vergewaltigung - jedenfalls der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.
Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung für diesen Einzelfall eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Auch insoweit sind die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zutreffend. Diesen schließt sich der Senat an.
Angesicht des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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