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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 133/09
Rechtsgebiete: WaffG
Vorschriften:
WaffG § 2 Abs. 3 | |
WaffG § 52 Abs. 3 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 14. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Urteilsgründe nicht wegen - tateinheitlich begangenen - unerlaubten Führens, sondern wegen unerlaubten Besitzes von Munition verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Munition und mit unerlaubtem Führen eines Gegenstandes im Sinne von § 2 Abs. 3 WaffG verurteilt. Das unerlaubte Führen von Munition ist indes in § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht unter Strafe gestellt. Strafbar sind nur der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Munition. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte Munition unerlaubt besessen hat. Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die - gemessen an der Gefährlichkeit der Schusswaffe milde - Einzelstrafe bleibt davon unberührt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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