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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 134/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob sich hier nicht das Landgericht hätte gedrängt sehen müssen, den "East Pack-Rucksack" der Tochter der Nebenklägerin in Augenschein zu nehmen, um deren Behauptung nachzugehen, daß dessen Tragriemen als Tatwerkzeug ausscheiden. Auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruht das Urteil nicht. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß auch bei Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes ein strafbefreiender Rücktritt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hindert. Mag der Angeklagte nach dem Drosselvorgang, als die Geschädigte bewußtlos niedergesunken war, zunächst den Todeseintritt für möglich gehalten haben, hat er jedoch unmittelbar darauf erkannt, daß sie alsbald wieder zu sich kam, "schrie und weinte". Damit war seine etwaige Vorstellung von der Möglichkeit eines Todeseintritts korrigiert und der Versuch unbeendet geblieben. Er hätte nach den festgestellten Umständen ohne zeitliche Zäsur weiter handeln können, um den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen. Dem stand das vorausgegangene Telefongespräch mit seiner Freundin nicht entgegen, da er dieser das bisherige Tun freiwillig offenbart hatte und sich daher durch deren Kenntnis nicht gehindert sehen mußte, dieses Handeln fortzusetzen.
Ende der Entscheidung
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