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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 134/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der jeweiligen Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Angeklagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighalten zum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselbständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohl das gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG als auch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. Weber aaO, § 29 a Rdn. 197).
Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Entscheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "in Tateinheit mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von Tatmehrheit verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.
Ende der Entscheidung
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