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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 3 StR 135/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgericht Hannover vom 1. Februar 2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als unbegründet.
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form nicht nachgeholt worden ist.
Ende der Entscheidung
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