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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 136/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 136/01

vom 27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen "wegen schweren Raubes in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung und in 4 Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt". Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet namentlich die Beweiswürdigung, soweit sich das Landgericht in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage von seiner Täterschaft überzeugt hat, und macht geltend, das Landgericht habe hierbei gegen den Zweifelssatz verstoßen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 4. September und dem 1. Dezember 1999 zur Erbeutung von Bargeld zehn Überfälle auf Sonnenstudios, Reisebüros, ein Blumengeschäft und eine Boutique verübt, dabei in zwei Fällen zusätzlich Sexualdelikte gegen die weiblichen Tatopfer begangen sowie in einem weiteren Fall versucht zu haben, im Anschluß an einen der Überfälle das Opfer durch telefonische Drohungen zur Zahlung von 10.000 DM zu erpressen. Der Angeklagte hat vier der Überfälle sowie die versuchte räuberische Erpressung in vollem Umfang oder teilweise eingeräumt (Fälle 1, 2, 3, 4 und 11 der Anklage), die Begehung der übrigen ihm vorgeworfenen Taten dagegen bestritten (Fälle 5 bis 10 der Anklage). Das Landgericht hat sich in den Fällen 5, 6 und 8 aufgrund der Aussagen der überfallenen Tatopfer, die den Angeklagten bereits bei einer polizeilichen Wahlgegenüberstellung mit Sicherheit wiedererkannt hatten, von dessen Täterschaft überzeugt und ihn verurteilt. Im Fall 10 hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Fälle 7 und 9 hat es den Angeklagten dagegen freigesprochen. Zwar spreche vieles dafür, daß der Angeklagte auch in diesen Fällen der Täter gewesen sei. Jedoch seien insoweit nicht überwindbare Zweifel geblieben, weil ihn die beiden Opfer dieser Taten bei der polizeilichen Wahlgegenüberstellung nicht ohne Vorbehalt als Täter identifiziert hätten und die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens auch durch ihre Aussage in der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt seien.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen 5, 6 und 8 der Anklage gehen fehl.

a) Das Landgericht war durch den Zweifelssatz nicht gezwungen, seiner Würdigung des Beweisergebnisses zur Täterschaft des Angeklagten in diesen Fällen zugrunde zu legen, dieser sei in den Fällen 7 und 9 nicht der Täter gewesen, vielmehr seien diese Überfälle durch einen anderen Täter begangen worden, der dem Angeklagten in hohem Maße ähnlich sehe.

Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BVerfG MDR 1975, 468, 469; NJW 1988, 477; BGHR StPO § 261 Einlassung 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 26 und 29; Schlüchter in SK-StPO 13. Lfg. - Stand Mai 1995 - § 261 Rdn. 69). Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Er gilt jedenfalls nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289 ff.; BGH NJW 1983, 1865; vgl. auch BGH NStZ 1999, 205, 206; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20; a. A. in die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen: BGH NJW 1989, 1043, 1044). Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu einem non liquet, hat dies somit nicht zur Folge, daß sie zugunsten des Angeklagten als bewiesen anzusehen wäre, vielmehr ist sie mit der ihr zukommenden Ungewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BVerfG MDR 1975, 468, 469; BGH NJW 1983, 1865; mißverständlich daher BGHSt 25, 285, 286, wonach nur das erwiesene Alibi Einfluß auf die Entscheidung haben könne, mit insoweit krit. Anm. Foth NJW 1974, 1572 und Hanack JR 1974, 383, 384).

Für vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies: Ob der Angeklagte in den Fällen 7 und 9 der Täter war, ist allein für die Entscheidung über Schuld- und Freispruch in diesen Fällen unmittelbar relevant. Da sich das Landgericht nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen konnte, hat es ihn insoweit rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen. Dagegen ist der Umstand, ob der Angeklagte oder ein Dritter diese Taten begangen hat, für die Entscheidung über den Schuldspruch in den vom Tatbild her vergleichbaren Fällen 5, 6 und 8 nur von mittelbarer Bedeutung. Es handelt sich damit bezogen auf diese Fälle nur um ein Indiz. Das Landgericht war daher nicht gezwungen, bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten in diesen Fällen zu seinen Gunsten davon auszugehen, in den Fällen 7 und 9 habe ein anderer, dem Angeklagten ähnelnder Täter die Überfälle begangen. Vielmehr hatte es in seine Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses lediglich eine derartige Möglichkeit einzubeziehen.

b) Es ist auch nicht zu besorgen, daß das Landgericht diese Möglichkeit bei seiner Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen haben könnte. Zwar hat das Landgericht unter anderem ausgeführt (UA S. 29/30), der Ansatzpunkt, ein anderer Täter mit südländischem Aussehen habe im selben Tatzeitraum serienweise kleine Geschäfte überfallen, bleibe abstrakt-theoretisch, die Hauptverhandlung habe schon für die Annahme nichts ergeben, es könne eine Person geben, die dem Angeklagten ähnelt, bzw. die Möglichkeit, ein anderer Täter, welcher dem Angeklagten verblüffend ähnelt, könne sich nahezu zeitgleich ebenfalls mit Überfällen auf kleine Geschäfte beschäftigt haben, rücke in weite Ferne. Diese Begründungselemente dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Kontext der Darlegungen zur Beweiswürdigung gelesen werden. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwägung des Landgerichts, "die Überlegung, eine dem Angeklagten verblüffend ähnliche Person könne in den Fällen 5, 6 und 8 .... die Überfälle begangen haben", könne dem Angeklagten nicht zum Freispruch verhelfen. Sie sind außerdem gedanklich verknüpft mit der - zutreffenden (s. oben a) - Überlegung, aus dem Umstand, daß der Angeklagte in den Fällen 7 und 9 nicht zweifelsfrei als Täter feststehe, sei nicht zu schließen, es "müsse" einen anderen Täter geben, der so ähnlich wie der Angeklagte aussieht, bzw. die Geschädigten S. , L. und K. (Tatopfer der Fälle 5, 6 und 8) könnten sich bei der Identifikation des Angeklagten geirrt haben, weil es einen anderen Täter mit dem Aussehen des Angeklagten geben "müsse" (UA S. 29).

Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung des Landgerichts wird daher deutlich, daß es sich durchaus der Möglichkeit eines anderen Täters in den Fällen 7 und 9 bewußt war, hieraus jedoch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses nichts zugunsten des Angeklagten für die Fälle 5, 6 und 8 ableiten wollte. Aus diesem Grund blieb für das Landgericht für diese Taten die Möglichkeit eines anderen, dem Angeklagten ähnelnden Täters "abstrakt-theoretisch", rückte "in weite Ferne" bzw. ergab die Hauptverhandlung hierfür keinen Anhaltspunkt. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts zu den Fällen 5, 6 und 8 ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



Ende der Entscheidung

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