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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 3 StR 136/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 7. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. November 2003 wird, soweit es die Angeklagte B. betrifft, verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten B. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfacher Hinsicht beanstandeten Beweiswürdigung der Jugendkammer.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Die sachlichrechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auch insoweit darauf, ob die Entscheidung Rechtsfehler aufweist. Gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 21, 149, 151; 29, 18, 20; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 51), läßt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Beweiswürdigung der Jugendkammer insgesamt betrachtet weder als widersprüchlich noch als lückenhaft. Das Tatgericht hat vielmehr eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen Beweisanzeichen vorgenommen und sich auf dieser Grundlage anhand möglicher Schlüsse von dem festgestellten Geschehensablauf überzeugt. Zwingend brauchen die gezogenen Schlußfolgerungen nicht zu sein. Eine Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung ergibt im übrigen, daß das Landgericht sich seine Überzeugung von der Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten anhand einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses unter Berücksichtigung aller für und gegen die Darstellung der Angeklagten sprechenden Einzelumstände gebildet hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
Der Senat verkennt nicht, daß auch eine Würdigung der Beweise im Sinne der Anklage möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hätte. Doch rechtfertigt dieser Umstand nicht einen Eingriff des Revisionsgerichts in die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Ende der Entscheidung
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