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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 136/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2005 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts rügende Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) lassen allerdings keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Dagegen hält die Zumessung der ausgesprochenen Jugendstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Die Jugendkammer hat es hierbei versäumt, sich mit dem Umstand, dass die Taten zum Teil mehr als sechs Jahre zurückliegen, und mit der Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Hagenow vom 17. Juni 2001 in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen.
Der Angeklagte hat drei der abgeurteilten Vergewaltigungen (Taten im Rahmen einer Intimbeziehung, dabei das Maß der ausgeübten Gewalt im unteren Bereich) im Jahre 1999 und damit vor dem genannten Urteil begangen, durch das er - unter Einbeziehung früherer jugendgerichtlicher Verurteilungen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die beiden anderen abgeurteilten Taten (eine Körperverletzung und eine Vergewaltigung, ebenfalls Taten im Rahmen einer Beziehung, die Vergewaltigung mit einer Gewaltanwendung im unteren Bereich) hat er im Sommer 2001 begangen, bevor im Januar 2002 die Aussetzung der im Juni 2001 verhängten Strafe widerrufen und diese (bis März 2003) vollstreckt wurde.
Bei diesem Sachverhalt durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, bei der angenommenen strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen sowie der Haftverbüßung zu bedenken, "dass die letzte und vorletzte Vorverurteilung erst nach den Taten zum Nachteil B. (der ersten Geschädigten) und der Bewährungswiderruf nach sämtlichen hier zu beurteilenden Taten erfolgt ist". Vielmehr hätte es zusätzlich in Erwägung ziehen müssen, dass der Angeklagte mit dem Vollzug der Jugendstrafe erstmalig eine längere Gesamterziehung und dabei eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat. Gerade dies könnte dann der Grund dafür sein, dass er nach den Feststellungen seit seiner Entlassung aus dem Vollzug im März 2003 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre und neun Monate lang keine weiteren Straftaten begangen hat und nunmehr erstmals in stabilen Verhältnissen lebt. Ein derartiger Erziehungserfolg hätte mit Blick auf den Erziehungsgedanken als beherrschenden Zweck des Jugendstrafrechts (vgl. BGH NStZ 2005, 219) einen für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit auf die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG). Zudem stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkannten Jugendstrafe nicht (mehr) zulässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe - namentlich bei schweren Straftaten und der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld - jedenfalls nicht ausgeschlossenen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte Berücksichtigung finden müssen.
Die schwer einzuordnende Erwägung der Jugendkammer, dass "im Jugendstrafrecht ... zwar der Gedanke einer allgemeinen Generalprävention keine Anwendung" finde, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine strafschärfende Berücksichtigung der Generalprävention (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 11 m. w. N.) hier auch bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nicht vorgelegen hätten.
Der Senat hat auch die dem Angeklagten im angefochtenen Urteil erteilte Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 JGG), aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine seinen Feststellungen entsprechende einheitliche Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen.
Ende der Entscheidung
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