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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 136/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 73 a | |
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus seinem Betäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von insgesamt 25.600 € angeordnet.
Der Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirtschaft, die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlossen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des erlangten Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte einige Jahre vor der Hauptverhandlung von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen - Kunststoffhandel betrieben hatte.
Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörterungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen dürfen diesen nicht widersprechen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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