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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 137/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen B. und N. seien nicht vernommen worden, ist unbegründet, da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen R. berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
Ende der Entscheidung
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