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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 137/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 137/05

vom 2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen B. und N. seien nicht vernommen worden, ist unbegründet, da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen R. berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.

Ende der Entscheidung

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