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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 138/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 308 StGB a.F.
StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 21
StGB § 20
StGB § 63
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 138/00

vom

26. April 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieser Maßregelanordnung liegen acht, teils vollendete, teils nur versuchte Brandstiftungen (§ 308 StGB a.F., § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) zugrunde. Das Landgericht ist dem Sachverständigen folgend davon ausgegangen, daß der Beschuldigte bei der Begehung der Taten aufgrund der bei "ihm vorliegenden Minderbegabung vom Grade der Debilität (Synonym ICD-10F70: leichte Intelligenzminderung in Verbindung mit phasenweisem exzessiven Alkoholkonsum) in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war bzw. es nicht auszuschließen ist, daß sie sogar ganz aufgehoben war".

Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Zur Begründung der Unterbringungsanordnung und zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bzw. des nicht ausschließbaren § 20 StGB hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Niedersächsische Landeskrankenhaus Wehnen einen um das Doppelte des Normalen erhöhten Blutwertes CDT festgestellt, was als Hinweis auf chronischen Alkoholkonsum gelte. Die darauf folgende psychologische Begutachtung habe ergeben, daß bei dem Beschuldigten eine deutliche Minderbegabung vom Grade der Debilität (Synonym ICD-10F70: leichte Intelligenzminderung) vorliege. Außerdem bagatellisiere der Beschuldigte sein Trinkverhalten. Die Minderbegabung führe bei ihm im Zusammenwirken mit einer Alkoholisierung mit Sicherheit zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB (Merkmal "Schwachsinn" in Verbindung mit "krankhafte seelische Störung"), wobei bei Blutalkoholwerten von über 2 Promille die Voraussetzungen des § 20 StGB zumindest nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat das Landgericht angeordnet, weil der Sachverständige eine Maßregel nach § 64 StGB aufgrund der niedrigen Intelligenz des Beschuldigten für von vorneherein aussichtslos halte und die nicht vorhandene Einsicht in sein problematisches Trinkverhalten im Zusammenhang mit seiner niedrigen Intelligenz die verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten und zugleich die Gefahr begründe, der Beschuldigte werde auch in Zukunft wahllos Brandstiftungen begehen.

2. Diese Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Damit sind die Voraussetzungen des § 63 StGB indessen nicht dargetan. Die genannte Bestimmung ist vielmehr nur dann einschlägig, wenn u.a. der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Hat letztlich der Genuss von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat(en) aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.). Da im vorliegenden Fall weder eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit noch eine krankhafte Alkoholsucht festgestellt sind, hätte die Unterbringungsanordnung auf ein Zusammenwirken der Minderbegabung mit dem Alkoholkonsum allenfalls dann gestützt werden dürfen, wenn die beim Beschuldigten diagnostizierte Debilität als geistig-seelische Störung zur Folge hätte, dass 'bereits geringer Alkoholgenuss oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben' (BGH NJW 1999, 3422). Solches belegende Feststellungen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, so dass diese keinen Bestand haben kann."

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:

a) Das Landgericht hat weder die konkreten Befunde des Sachverständigen mitgeteilt, auf die dieser die Bewertung des Zustandes des Beschuldigten als Minderbegabung vom Grade der Debilität gestützt hat, noch treffen die Berechnungen zu den Tatzeitblutalkoholwerten, soweit sie mitgeteilt sind, zu. Denn das Landgericht oder der Sachverständige oder beide haben unzutreffend mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zurückgerechnet statt, wie die Rechtsprechung seit langem bei vorhandenen Blutproben fordert, mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 f. m.w.Nachw.). Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht insgesamt von unzutreffenden Voraussetzungen bei der Begutachtung des Beschuldigten ausgegangen ist und dessen Zustand und Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB rechtlich und tatsächlich unzutreffend beurteilt hat (vgl. dazu u.a. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 1, Zustand 17 und 30).

b) Als rechtlich bedenklich erscheint es auch, die Unterbringung nach § 63 StGB alleine - ohne nähere Erläuterung des geistig/psychischen Defekts des Beschuldigten und dessen Auswirkungen auf das Suchtverhalten - damit zu begründen, daß eine Unterbringung nach § 64 StGB, dessen Voraussetzungen an sich vorliegen, aufgrund der niedrigen Intelligenz des Beschuldigten von vorneherein aussichtslos erscheine. Zwar können die Voraussetzungen der Unterbringung sowohl nach § 64 StGB als auch nach § 63 StGB nebeneinander gegeben sein, dann ist aber nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst die den Beschuldigten weniger beschwerende Unterbringung zu wählen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 21 m.w.Nachw.).

c) Der Senat hat über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend insgesamt davon abgesehen, Feststellungen zu den Taten aufrechtzuerhalten, denn über die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts hinaus, denen sich der Senat nicht verschließen kann, hat das Landgericht in keinem einzigen Fall Feststellungen zur Motivation des Beschuldigten, zu seinem Vorsatz und zu seinen Vorstellungen von den Folgen der einzelnen Brandlegungen und Zündeleien getroffen, ferner ist im Fall 8 der Urteilsgründe die rechtliche Wertung (Vollendung oder Versuch) offen geblieben und im Fall 5 (Vollendung), soweit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann, unzutreffend.

Ende der Entscheidung

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