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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 139/99
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 und 3
StPO § 33 a
StPO § 245 Abs. 2
StPO § 38
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 139/99

vom

30. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs, Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 1999 sowie auf Anberaumung eines Termins zur Revisionshauptverhandlung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. November 1998 mit Beschluß vom 9. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und im weiteren den Verwerfungsbeschluß unter Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins aufzuheben. Er macht im wesentlichen geltend, daß der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf einzelne Punkte des Revisionsvorbringens nicht oder nur unzureichend eingegangen sei und deshalb im angegriffenen Senatsbeschluß eine entsprechende Begründung für die Verwerfung des Rechtsmittels hätte gegeben werden müssen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 II Beschluß 2 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen entgegen der Meinung des Angeklagten nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können. Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zwar auch, daß das entscheidende Gericht das Vorbringen des betroffenen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Dies hat der Senat auch getan; er hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das entscheidende Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 7. Aufl. Art. 103 Rdn. 558 m.w.Nachw.). Auch bedeuten der besondere Umfang der Revisionsbegründung und die große Zahl der Verfahrensrügen für sich kein Hindernis für ein Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO.

Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Verlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigen selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung geführt. Der Senat merkt insoweit lediglich an, daß die wiederholt erhobene Rüge des Verstoßes nach § 245 Abs. 2 StPO zur Voraussetzung hat, daß Beweispersonen, deren Vernehmung vermißt wird, auf dem in § 38 StPO vorgeschriebenen Weg geladen waren und daß dies in der Revisionsbegründung dargelegt wird (vgl. Herdegen in KK-StPO 4. Aufl. § 245 Rdn. 11 m.w.Nachw.).

Das weiter gestellte Akteneinsichtsgesuch geht ins Leere, weil die Sachakten dem Senat nicht mehr vorliegen.



Ende der Entscheidung

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