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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 14/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 64
StGB § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 14/07

vom 13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Fe-bruar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Nach den Feststellungen spritzte sich der Angeklagte 1996 erstmals Heroin und war kurze Zeit später von dieser Droge abhängig. Bis zu seiner Festnahme konsumierte er täglich etwa 1 g bis 1,5 g Heroin, manchmal, wenn sein Geld nicht reichte, auch etwas weniger. Der Angeklagte beging die Tat, um sich durch den Verkauf der Diebesbeute Geld für den Ankauf der benötigten Drogen zu verschaffen. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit war seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Langfristig strebt der Angeklagte eine Drogenentwöhnungsbehandlung an.

Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht aufdrängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Nach § 64 Abs. 1 StGB muss diese Maßregel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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