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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 141/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis 31. März 2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu weist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufigkeitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom 27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten feststellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revisionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerechnet worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen) nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache Mängel auf:
a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht nachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum 9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten ergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hierzu schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der 26. November war ein Montag, an dem gegen den Angeklagten W. eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat) hinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Angeklagten W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich unter Einschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten in der 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der Angeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten übersteigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Daher entfallen fünf Fälle und - nach dem vom Landgericht festgestellten Anteil der Umtauschfahrten an der Gesamtzahl der Einkaufsfahrten - vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten und eine von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Vielzahl erheblicher Straftaten und der sehr mäßigen Erhöhung der Einsatzstrafe kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne diese Einzelstrafen zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums vom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält 14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Taten ergäben. Auch hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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