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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 141/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2002 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis 31. März 2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in elf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu weist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufigkeitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom 27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten feststellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revisionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerechnet worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen) nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache Mängel auf:
a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht nachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum 9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten ergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hier schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der 26. November war ein Montag, an dem gegen den Mitangeklagten Mike W. eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat) hinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.
b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Mitangeklagten Mike W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich unter Einschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten in der 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der Mitangeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat daher auf den Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten übersteigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen fünf Fälle.
c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums vom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält 14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Taten ergäben. Auch hierdurch ist die Angeklagte nicht beschwert.
Auf die Auswirkungen dieser Mängel auf die Strafzumessung kommt es bei der Angeklagten Kirsten W. nicht an, da der gesamte Strafausspruch wegen fehlender Einzelstrafen ohnehin der Aufhebung unterliegt.
Ende der Entscheidung
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