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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 141/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a | |
StGB § 23 | |
StGB § 49 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Februar 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004 verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es ihn betrifft, der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- statt des Diebstahls in sechs Fällen des Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls,
- statt des Bandendiebstahls in drei Fällen des Bandendiebstahls in zwei Fällen und des versuchten Bandendiebstahls
schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005 zulässig; der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben.
Der Schuldspruch war mit Blick auf die Fälle II. 4. und 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in beiden Fällen hat der Angeklagte entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts sich nicht des vollendeten Diebstahls und Bandendiebstahls, sondern des versuchten Diebstahls und des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht. Er wollte sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den er nicht vorfand, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignung 4).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz der Änderung des Schuldspruchs bleibt die jeweils im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen, da die eher zufällige Nichtvollendung der Delikte unter den hier gegebenen Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der im ersten Fall gegen ein 78jähriges, im zweiten Fall gegen ein 60jähriges Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zumal mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.
Ende der Entscheidung
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