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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 142/01
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 142/01

vom

15. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Landgericht hat zwar in allen 27 Fällen der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 84; Weber BtMG vor § 29 Rdn. 489, 491); es hat auch den Wirkstoffgehalt nicht geschätzt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch BGHSt 40, 374, 376). Das gefährdet hier jedoch den Schuldspruch nicht, weil in allen Fällen aufgrund der jeweiligen großen Menge - unter Zugrundelegung einer hier aufgrund der mitgeteilten weiteren Umstände zugunsten des Angeklagten anzunehmenden jeweils an der unteren Grenze liegenden durchschnittlichen Qualität (vgl. BGHSt 42, 1 ff.; Weber aaO Anhang E S. 1004 bis 1006) - die Grenze der nicht geringen Menge in allen Fällen sicher, in den meisten Fällen bei weitem überschritten ist.

2. Unbedenklich ist der Strafausspruch im Falle der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Tat vom 19. Juni 1999, fünf Kilogramm Marihuana), die zugleich die Einsatzstrafe ist.

3. Nicht frei von Rechtsbedenken sind aber die Feststellungen, die das Landgericht zur Bestimmung des Schuldumfangs bei den einzelnen Taten getroffen hat. Es fehlt an der Mitteilung des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel (siehe oben 1.; zu den Ecstasy-Tabletten vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01; zur Veröffentlichung bestimmt) und an näheren Feststellungen zu den Rauschgiftmengen in den übrigen 26 Fällen. Denn dazu wird nur festgestellt, daß "zunächst" etwa 500 Gramm Haschisch und 100 Ecstasy-Pillen, "alsbald jedoch wenigstens zwei bis fünf Kilogramm Haschisch und 500 bis 1000 Ecstasy-Pillen" eingeführt wurden.

Lückenhaft für die Bestimmung des Schuldumfangs sind auch die Ausführungen zur strafmildernden Berücksichtigung des § 31 Nr. 1 BtMG (vgl. zur Prüfungsreihenfolge und Strafrahmenwahl BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 30 II Strafrahmenwahl 2; zum Aufklärungsbeitrag BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10, 11).

Da wenigstens für den ersten Fall die Gesamtmenge feststeht und das Landgericht in diesem Fall und den übrigen Fällen jeweils nur auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkannt hat, kann der Senat jedoch ausschließen, daß die Strafkammer einen zum Nachteil des Angeklagten zu hohen Schuldumfang zugrundegelegt hat.



Ende der Entscheidung

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