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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 3 StR 142/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 142/03

vom 17. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 9. Oktober 2002 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Oktober 2002 wegen Diebstahls in neun Fällen unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Am 28. Januar 2003 hat der neue Verteidiger des Angeklagten gegen dieses Urteil Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Angeklagte von der Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Urteils erst am 27. Januar 2003 erfahren habe; der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt H. , habe keine Revision eingelegt, obwohl er vom Angeklagten dazu beauftragt worden sei. Zur Glaubhaftmachung stützt sich der Angeklagte auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Eine zunächst angekündigte anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers hat er nicht vorlegen können, weil er diesen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.

Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig, da der Angeklagte keine Tatsachen behauptet hat, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, daß Rechtsanwalt H. aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, daß dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann hier nicht verzichtet werden, da das Landgericht dem Antrag seines Verteidigers zur Strafhöhe gefolgt war, dieser ihm die Annahme des Urteils empfohlen und seither offenbar kein Kontakt mehr zu ihm bestanden hatte. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger Revision eingelegen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).

Im übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet. Denn die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind, wie sich aus den Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2003 im einzelnen ergibt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Senat hält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für nachgewiesen, zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schweigepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Beauftragung nicht ermöglicht hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99).

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).



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