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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 142/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgründe und die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung:
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an (BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte - zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittlerer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zumindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstellung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der letztlich gelieferten Ware nicht an.
Ende der Entscheidung
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