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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.1998
Aktenzeichen: 3 StR 142/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 170 Abs. 2
StGB § 78b Abs. 4
StGB § 78c Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 142/98

vom

28. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 1997 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. März 1998 bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausdrücklich dargelegt, daß sie ihre Überzeugung von der Fälschung des Testaments vom 1. Juni 1987 durch den Angeklagten bereits auf eine Vielzahl von Tatumständen gründet, unabhängig von den Ergebnissen der Sachverständigen Dr. B. und P. (UA S. 69). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Ausführungen des Tatgerichts zu seiner Überzeugungsbildung deswegen in Zweifel zu ziehen, weil die Strafkammer die Ergebnisse dieser Gutachten zusätzlich umfangreich dargestellt, sich mit den entgegenstehenden Ausführungen des von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen Dr. Pf. eingehend auseinandergesetzt und schließlich dargelegt hat, weshalb nach ihrer Auffassung diese Gutachten "daneben" ebenfalls die Fälschung des Testaments belegen (UA S. 83 ff.). Der Senat entnimmt dem Umfang der Beweiswürdigung zu dieser Gutachterkontroverse nicht, daß die Strafkammer - entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung - zu ihrer Überzeugung letztlich doch auf die Ergebnisse der Gutachten Dr. B. und P. angewiesen gewesen wäre; denn die Beweiswürdigung des Urteils zeigt auch zu anderen Bereichen auf, daß das Landgericht sich nicht auf das Wesentliche beschränkt hat, sondern bemüht war, die Ergebnisse der Beweisaufnahme auch dann umfassend darzustellen und zu würdigen, wenn es aus seiner Sicht gleichwohl nicht auf die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme ankam und es die Beweisfrage offen lassen konnte.

Soweit die Überzeugung der Strafkammer auf die sonstigen Umstände in ihrer Gesamtschau - ohne die Gutachten Dr. B. und P. - gestützt ist, weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf, sie wird auch durch die streitigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und P. einerseits und Dr. Pf. andererseits nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beweiswürdigung oder die Verfahrensweise des Landgerichts zu diesen Gutachten Rechtsfehler aufweist, auf ihnen beruht jedenfalls das Urteil nicht.

2. Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist nicht zulässig erhoben, jedenfalls aber unbegründet. Mit ihr wird geltend gemacht, die Strafkammer habe zwar die Freiheitsstrafe von an sich vier Jahren auf drei Jahre ermäßigt, weil entgegen dem Beschleunigungsgebot das Verfahren "einige Zeit" nicht gefördert worden sei (UA S. 136). Damit sei Art und Ausmaß der Verfahrensverzögerung nicht ausreichend festgestellt.

Will ein Beschwerdeführer rügen, daß durch das Verfahren das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt und die Verfahrensverzögerung im Urteil nicht berücksichtigt worden ist, so hat er die diesen Verfahrensverstoß belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. BGH StV 1998, 377 m.w.Nachw.; BGH StV 1997, 408; vgl. andrerseits BGH StV 1998, 376 f.). Entsprechendes muß auch dann gelten, wenn der Beschwerdeführer wie hier rügt, daß das Urteil zwar vom Vorliegen einer Verfahrensverzögerung pauschal ausgegangen ist, aber Art, Ausmaß und Umstände dieser Verzögerung nicht festgestellt hat. Da in der Revisionsbegründung hierzu Darlegungen fehlen, die dem Senat die Prüfung ermöglichen, ob eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 tatsächlich gegeben ist, ist die Rüge unzulässig erhoben.

Doch kommt es hierauf letztlich nicht an. Denn selbst wenn man die Erhebung der Sachrüge genügen lassen würde, erweist sich die Rüge als unbegründet. In diesem Falle würde die unzureichende Feststellung der Verfahrensverzögerung nach Art, Ausmaß und Umständen an sich dazu führen, das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Da hier jedoch zwischen Tatzeit und erstinstanzlichem Urteil bereits ein Zeitraum von über zehn Jahren verstrichen ist und ohne Berücksichtigung des Ruhens der Verjährung nach § 78 b Abs. 4 StGB bereits die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten wäre, erscheint es unvertretbar, die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen und so eine weitere Verfahrensverzögerung zu bewirken. Vielmehr ist der Senat gehalten, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen (vgl. zur eigenen Sachentscheidung zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8).

Eine Überprüfung des Verfahrensgangs ergibt, daß lediglich für die Zeit zwischen Erhebung der Anklage am 9. November 1994 und der Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluß vom 1. November 1996 eine fehlende Förderung des Verfahrens in Betracht kommt.

Nach dem Tod der Erblasserin V. am 4. Juni 1987 war ein Ermittlungsverfahren zunächst lediglich gegen die als Erben durch das vom Angeklagten gefälschte Testament begünstigten Eheleute Dres. M. wegen des Verdachts des Mordes geführt worden. Erst Anfang 1990 wurde der Angeklagte wegen des Verdachts der Beihilfe zu einem Tötungsdelikt als Mitbeschuldigter einbezogen. Nachdem ein Gutachten ergeben hatte, daß die Erblasserin die Urheberin der Unterschrift auf der Testamentsurkunde gewesen war, wurde das Verfahren gegen den Angeklagten mit Verfügung vom 24. September 1991 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Lediglich wegen des Verdachts einer Beurkundung trotz Testierunfähigkeit und der Beurkundung eines Scheinvertrags über den Verkauf eines Grundstücks wurde das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Abteilung 581 der Staatsanwaltschaft Kiel abgegeben. Diese hat nach entsprechenden Ermittlungen der Steuerbehörden auch dieses Verfahren mit Verfügung vom 27. April 1993 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Erst nachdem sich im Strafverfahren gegen die Eheleute Dres. M. durch neue gutachterliche Erkenntnisse der Verdacht einer Manipulation der Testamentsurkunde erhärtet hatte, hat die Staatsanwaltschaft am 14. März 1994 die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Angeklagten verfügt und unter dem 9. November 1994 diese Ermittlungen abgeschlossen und Anklage erhoben.

Im sich anschließenden Eröffnungsverfahren haben die Wahlverteidiger des Angeklagten mehrfach ausdrücklich darauf gedrängt, den Ausgang des Verfahrens gegen die Eheleute Dres. M. abzuwarten und das gesamte - umfangreiche - Aktenmaterial beizuziehen und auszuwerten. Schließlich legte der Wahlverteidiger sein Mandat nieder, so daß ein Pflichtverteidiger bestellt werden mußte, der schließlich mit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 eine Kopie einer angeblich früher existierenden, aber zwischenzeitlich verbrannten handschriftlichen Version der Testamentsurkunde einreichte.

Mit Beschluß vom 1. November 1996 wurde schließlich das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung ab 7. Januar 1997 bestimmt, die sich schließlich mit einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme bis zur Verkündung des Urteils am 29. August 1997 erstreckte. Das Urteil wurde nach seiner Abfassung am 16. Dezember 1997 zugestellt und die Akten nach Einlegung und Begründung der Revision vom Generalbundesanwalt am 7. April 1998 mit einem Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO dem Senat vorgelegt.

Die Sachbehandlung des Verfahrens im übrigen, also außerhalb des Zeitraums zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Verfahrens, verstößt nicht gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die Sache wies besondere Schwierigkeiten auf, da neuartige und erst im Laufe des Verfahrens weiterentwickelte Untersuchungsmethoden zur Überlagerung von Kugelschreiberpaste und Tonerpartikeln bei Fotokopiervorgängen eingeführt und von einem mathematischen Sachverständigen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsberechnungen angegriffen worden sind. Sie wurde besonders dadurch beeinträchtigt, daß parallel zu dem Verfahren gegen den Angeklagten ein Strafverfahren gegen die durch das gefälschte Testament bedachten Erben Dres. M. geführt werden mußte, in dem sich auch die - für beide Verfahren erforderlichen - Beweismittelvorgänge befanden. Eine zusätzliche Schwierigkeit entstand dadurch, daß ein ehemaliger Strafgefangener am 7. Januar 1995 aus dem Büro des Vorsitzenden Richters am Landgericht Mö. , der das Strafverfahren gegen die Eheleute Dres. M. führte, neben anderen Urkunden das gefälschte Originaltestament vom 1. Juni 1987 entwendete. Es gelangte erst später wieder in den Bereich der Justiz zurück, war jedoch zwischenzeitlich im Bereich der Unterschrift verändert.

Ob die lange Dauer zwischen Anklageerhebung am 9. November 1994 und Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. November 1996 als eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung zu werten ist, erscheint zumindest zweifelhaft, da es grundsätzlich sachgerecht war, das parallel laufende Strafverfahren gegen die Eheleute Dres. M. abzuwarten. Die Hauptverhandlung gegen diese hatte am 27. April 1993 begonnen und bis zum 6. April 1995 angedauert, wobei sich ein nicht unerheblicher Teil der Beweisaufnahme mit der in dem Verfahren gegen den Angeklagten deckte. Es kommt maßgeblich hinzu, daß der Wahlverteidiger des Angeklagten ebenfalls mehrfach Fristverlängerungen erbeten und ferner beantragt hatte, das Verfahren gegen die Eheleute Dres. M. abzuwarten. Damit hatte aber der Angeklagte - über seinen Verteidiger - zu erkennen gegeben, daß er zunächst ein Abwarten des Parallelverfahrens mit der Chance, daß bei entsprechendem Verfahrensausgang das Verfahren gegen ihn selbst wesentlich verkürzt, wenn nicht gar entfallen könnte, gegenüber einem schnellen Fortgang bevorzugen würde. Das Strafverfahren gegen die Eheleute Dres. M. war jedoch in diesem Zeitraum noch anhängig. Das erstinstanzliche Urteil vom 6. April 1995 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. November 1996 (3 StR 79/96) aufgehoben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Am Tage nach dieser Entscheidung hat der Vorsitzende der Strafkammer in der vorliegenden Sache Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, nachdem die Strafakten in Sachen Dres. M. als Beiakten in Kiel wieder verfügbar waren und mit einem rechtskräftigen Abschluß in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu rechnen war.

Selbst wenn man das Abwarten des Parallelverfahrens für einen solch langen Zeitraum von zwei Jahren angesichts eines Zeitablaufs von fast zehn Jahren seit der Tatzeit für nicht mehr sachgerecht erachten und hierin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erblicken würde, wäre dieser Verzögerung durch die Herabsetzung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe von vier auf drei Jahre angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens, seiner Schwierigkeit und seines Umfangs sowie der damit für den Angeklagten verbundenen Belastungen ausreichend Rechnung getragen (vgl. zur Quantifizierung BVerfG NStZ 1997, 591).

Ende der Entscheidung

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